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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 11 S 62.20   

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https://dejure.org/2020,26146
OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 11 S 62.20 (https://dejure.org/2020,26146)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2020 - 11 S 62.20 (https://dejure.org/2020,26146)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2020 - 11 S 62.20 (https://dejure.org/2020,26146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 Abs 2 VerpackG, § 1 Abs 2 BauNVO
    Systemumstellung der LVP-Entsorgung auf Tonnen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 2 VerpackG, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Rahmenvorgabe durch öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; rechtliche Bedenken der dualen Systeme; Systemumstellung von LVP-Entsorgung auf Tonnen; Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung offen; Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Mainz, 28.07.2020 - 4 L 316/20

    Gericht billigt grundsätzlich Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 11 S 62.20
    Vielmehr dürfte es näher liegen, dass nicht eine Rahmenvorgabe eine derartige nähere Bestimmung treffen muss, sondern dies der Abstimmung nach § 22 Abs. 1 VerpackG mit den (dualen) Systemen zu überlassen ist (so wohl auch VG Mainz, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris Rz. 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18

    Anordnungen zur Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 11 S 62.20
    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 11 S 55.18 -, juris Rz 13).
  • VG Braunschweig, 23.02.2023 - 4 A 213/21

    Gelbe Tonne; Gelber Sack; Rahmenvorgabe; Sammlung von Leichtverpackungen;

    § 37 Abs. 1 VwVfG schließt die Möglichkeit von Teilregelungen nicht aus, sofern für die Betroffenen der Umstand erkennbar ist, dass die getroffene Regelung noch nicht abschließend ist (vgl. VG Oldenburg, U. v. 28.9.2022 - 15 A 3633/19 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 28; VG Mainz, B. v. 28.7.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris Rn. 48).

    Zwar genügt ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Förderung zumindest eines der beiden Ziele Effizienz bzw. Umweltverträglichkeit, dies darf jedoch nicht zu Lasten des jeweils anderen Ziels gehen (BT-Drs. 18/11274, S. 110 unten; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 32, 39; VG Oldenburg, U. v. 28.9.2022 - 15 A 3633/19 -, juris Rn. 123).

    Denn, dass die Leerung der Tonnen wegen der längeren Wege (Holen der Tonne zum Fahrzeug, Einklemmen in die Schüttvorrichtung, Auskippen, Ausklemmen und Zurückstellen) weitaus mehr Zeit benötigt als das bloße Aufnehmen und Aufwerfen von Müllsäcken auf die offene Ladefläche eines LKW, ist durchaus plausibel (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 36; VG Göttingen, B. v. 10.7.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 25).

    Demzufolge dürfte bei einer Umstellung jedenfalls der gelbe Sack als großes Sammelbehältnis entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 38; VG Mainz, B. v. 28.7.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris Rn. 42; Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 1.11.2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 15).

    Die Beurteilung, ob die Umsetzung der Rahmenvorgabe wirtschaftlich unzumutbar ist, richtet sich mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 2 KrWG maßgeblich nach dem Verhältnis zum angestrebten Zweck (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 40; Hartwig/Gruneberg, Herausforderungen des neuen Verpackungsgesetzes: Handlungserfordernisse für die kommunale Entsorgungswirtschaft, Teil I, Abfallrecht 2017, S. 202, 205).

  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 10 S 21.60

    Rahmenvorgabe nach dem Verpackungsgesetz

    Dass die Umstellung von Sack auf Tonne zur Umweltverträglichkeit beitrage, sei in der Rechtsprechung etwa aufgrund besserer Sammlungsqualität oder des geringeren Plastikverbrauchs anerkannt (mit Verweis auf OVG RhPf, B.v. 10.9.2020 - 8 B 10979.20; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20; VG Mainz, B.v. 28.7.2020 - 4 L 316/20.MZ).

    Dabei sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, jedoch müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe, die die Behörde zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben, angegeben werden (OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 80 Rn. 247; Hoppe in: Eyermann a.a.O., Rn. 55).

    Die Bestimmung des Merkmals ist nicht auf einer empirisch-faktischen Grundlage entsprechend der "gelebten Praxis", sondern auf einer normativen Grundlage - vorliegend auf Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung - zu treffen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 - juris Rn. 42).

  • VG Oldenburg, 28.09.2022 - 15 A 3633/19

    Abstimmungsvereinbarung; Rahmenvorgabe

    Eine in diesem Fall allein denkbare Einteilung von Gebieten, deren Größe das Verpackungsgesetz nicht vorgibt und die demgemäß auch nur einzelne Straßenzüge oder sogar noch kleinteiligere Parzellierungen umfassen könnte, erscheint jedoch kaum praktikabel, zumal sie auch nachträgliche Änderungen in Bezug auf die Tonnengrößen faktisch ausschließen würde (vgl. zur Verwendung von Straßenlisten in der Rahmenvorgabe: VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 14 L 365/20 -, juris Rn. 26, und OVG D-Stadt-Bbg., Beschluss vom 7. September 2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 23 f.).
  • VG München, 25.05.2023 - M 17 K 21.1509

    Geeignetheitsvorbehalt einer Rahmenvorgabe bei Einführung einer gelben Tonne

    Die Beurteilung, ob die Umsetzung der Rahmenvorgabe wirtschaftlich unzumutbar ist, richtet sich mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 2 KrWG maßgeblich nach dem Verhältnis zum angestrebten Zweck (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 40; VG Braunschweig, U. v. 23.2.2023 - 4 A 213/21 -, juris Rn. 95).
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